Rechtsprechung
VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Asylrecht Afghanistan; Zwangsrekrutierung durch Taliban; soziale Gruppe; Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung; Gefahrendichte in Paktia
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einordnung eines wehrtauglichen männlichen Afghanen als Mitglied einer abgegrenzten sozialen Gruppe
- rewis.io
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Afghanen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einordnung eines wehrtauglichen männlichen Afghanen als Mitglied einer abgegrenzten sozialen Gruppe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 18.03.2014 - M 16 K 13.30939
- VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 07.11.2013 - C-199/12
Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Vielmehr lässt sich nur anhand der konkreten tatsächlichen Verfolgungssituation beantworten, ob die Furcht des Klägers vor Verfolgung aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat und des Verhaltens der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, begründet ist, und ob sie sich gegen ihn wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richtet (siehe zu den Voraussetzungen auch EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 - ZAR 2014, 194). - VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3070/11
Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen bei Gefahr unmenschlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - EzAR-NF 69 Nr. 14) könne die konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung bzw. Bestrafung durch die Taliban ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift begründen. - VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (U.v. 25.8.2011 - 8 A 1659/10.A - juris) ergibt sich nichts anderes, da die dort zugrunde gelegten Erkenntnismittel älteren Datums waren und zudem (nur) aufgrund von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. angenommen wurde.
- VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063
Zur Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Südostregion - …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Nach der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr ohne inhaltliche Änderung: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) ist bezüglich der Südostregion, welche auch die Provinz Paktia umfasst, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris und 13a B 12.30063 - juris; U.v. 15.3.2013 -13a B 12.30294- juris; siehe auch B.v. 8.6.2012 - 13a ZB 12.30197 - juris). - VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30111
Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Nach der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr ohne inhaltliche Änderung: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) ist bezüglich der Südostregion, welche auch die Provinz Paktia umfasst, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris und 13a B 12.30063 - juris; U.v. 15.3.2013 -13a B 12.30294- juris; siehe auch B.v. 8.6.2012 - 13a ZB 12.30197 - juris). - VGH Bayern, 08.06.2012 - 13a ZB 12.30197
Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in Südostregion (hier: Paktia); extreme …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Nach der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr ohne inhaltliche Änderung: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) ist bezüglich der Südostregion, welche auch die Provinz Paktia umfasst, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris und 13a B 12.30063 - juris; U.v. 15.3.2013 -13a B 12.30294- juris; siehe auch B.v. 8.6.2012 - 13a ZB 12.30197 - juris). - VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30294
Asylrecht Afghanistan; Gefährdungslage in der Provinz Ghazni; Glaubwürdigkeit …
Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30291
Nach der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr ohne inhaltliche Änderung: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG) ist bezüglich der Südostregion, welche auch die Provinz Paktia umfasst, derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30111 - juris und 13a B 12.30063 - juris; U.v. 15.3.2013 -13a B 12.30294- juris; siehe auch B.v. 8.6.2012 - 13a ZB 12.30197 - juris).
- VG München, 08.10.2015 - M 25 K 11.30839
Keine Gewährung subsidiären Schutzes für Asylsuchenden
Die Gefahrendichte ist in dieser Provinz nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062; B. v. 3.2.2015 - 13a ZB 14.30227; B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30291 - juris).